AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Adlon Holding GmbH für private und geschäftliche Veranstaltungen im uma Restaurant

 

§ 1     Allgemeines, Geltungsbereich

(1)      Diese Geschäftsbedingungen der Adlon Holding GmbH als Betreiber des uma Restaurant und den darin integrierten The KRUG Room Berlin (nachfolgend „uma“) gelten für Verträge über die Vermietung von Räumen und Flächen des Restaurant uma (nachfolgend „Veranstaltungsfläche“) zur Durchführung von privaten und geschäftlichen Veranstaltungen sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des uma.

(2)      Geschäftliche Veranstaltungen im Sinne von § 1 Abs. 1 sind Veranstaltungen, bei denen der Veranstalter, der Vertragspartner des uma bei Abschluss des Vertrages mit dem uma in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

(3)      Private Veranstaltungen im Sinne von § 1 Abs. 1 sind Veranstaltungen, bei denen der Veranstalter, der Vertragspartner des uma, eine natürliche Person ist, die den Vertrag mit dem Uma zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).

(4)      Die Unter- oder Weitervermietung der Veranstaltungsfläche bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des uma. Im Falle geschäftlicher Veranstaltungen ist § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen.

(5)      Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. In sonstigen Fällen finden Geschäftsbedingungen des Veranstalters keine Anwendung, auch wenn das uma diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Das uma widerspricht bereits jetzt etwaigen Gegenbestätigungen des Veranstalters, in denen dieser auf seine Geschäftsbedingungen verweist.

(6)      Unser Personal ist nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen mit dem Veranstalter im Zusammenhang mit dem Vertrag zu treffen, die von den Geschäftsbedingungen des uma abweichen.

§ 2     Vertragsabschluss, Pflichten

(1)      Der Vertrag kommt durch die Antragsannahme (Bestätigung) des uma an den Veranstalter zustande. Die Reservierung der Veranstaltungsfläche sowie die Vereinbarung von sonstigen Lieferungen und Leistungen werden mit der Bestätigung durch das uma für beide Seiten bindend oder, falls dieses aus Zeitgründen nicht mehr möglich ist, durch die tatsächliche Bereitstellung. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.

(2)      Das Uma ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

(3)      Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise des uma zu zahlen. Dies gilt auch für die in Verbindung mit der Veranstaltung stehenden Leistungen und Auslagen des uma an Dritte. Liegen zwischen Vertragsschluss und der Leistungserbringung mehr als sechs Monate, so können die vertraglich vereinbarte Miete und der Mindestumsatz angemessen erhöht werden.

§ 3     Zahlungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

 (1)     Rechnungen des uma ohne Fälligkeitsdatum sind ohne Abzug sofort fällig. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, die gesondert ausgewiesen wird.

 
Bei Zahlungsverzug ist das uma berechtigt, bei geschäftlichen Veranstaltungen Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und bei privaten Veranstaltungen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Das uma ist ferner berechtigt, für die zweite und jede folgende Mahnung die Mahnkosten pauschaliert mit jeweils Euro 5 anzusetzen; dem Veranstalter bleibt insoweit der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem uma vorbehalten.  

(2)      Die Zahlung mit Wechseln, Schecks, Devisen oder Kreditkarten bedarf der Zustimmung des uma. Die Annahme von Schecks erfolgt stets nur erfüllungshalber.

(3)      Das uma ist berechtigt, eine Vorauszahlung in Höhe von bis zu 50 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung zu verlangen, die bei Vertragsschluss fällig wird.

(4)      Der Veranstalter kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des uma aufrechnen oder mindern.

(5)      Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Veranstalter nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(6)      Ansprüche des Veranstalters dürfen nur mit Zustimmung des uma abgetreten werden. Bei geschäftlichen Veranstaltungen bleibt § 354 a HGB unberührt.

§ 4     Rücktritt und Stornierung

(1)      Wird eine vereinbarte Vorauszahlung nach Verstreichen einer vom Uma gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das uma zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(2)      Das uma ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt insbesondere im Falle höherer Gewalt oder anderer vom uma nicht zu vertretender Umstände, die die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen, insbesondere solcher Umstände, die außerhalb der Einflusssphäre des uma liegen.

(3)      Das uma hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(4)      Für den Veranstalter entsteht kein Anspruch auf Schadensersatz gegen das uma, es sei denn, dass der Rücktritt vom Vertrag auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des uma zurückzuführen ist. Der Veranstalter ist verpflichtet, diese Haftungsbegrenzung mit Wirkung für das uma – in Form eines Vertrages zugunsten Dritter – auch mit den Teilnehmern der Veranstaltung zu vereinbaren. 

§ 5     Stornierung des Veranstalters

(1)      Storniert der Veranstalter einseitig Leistungen des uma, so hat er die vereinbarte Miete zu zahlen. Dies gilt nicht bei einer tatsächlich erfolgten anderweitigen Vermietung der Veranstaltungsfläche zu gleichen Konditionen. Im Fall einer anderweitigen Vermietung der Veranstaltungsfläche zu schlechteren Konditionen hat der Veranstalter mindestens die Differenz zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem uma vorbehalten.

(2)      Für den über die Miete hinausgehenden, vereinbarten Mindestumsatz für weitere Leistungen und Lieferungen des uma steht es dem uma frei, im Falle einer Stornierung des Veranstalters den durch die Stornierung des Veranstalters entstehenden und vom Veranstalter zu ersetzenden Schaden zu pauschalieren, wobei dem Veranstalter jeweils der Nachweis freisteht, dass kein Schaden entstanden oder der dem uma entstandene Schaden niedriger als die jeweils geforderte, nachfolgend aufgeführte Pauschale sei. Die vom uma aufgrund der entsprechenden Erfahrungssätze des uma zugrunde gelegten Pauschalen sind:

a)    Bei einer Stornierung bis zwei Monate vor Veranstaltungstermin ist das uma berechtigt, 40% des Mindestumsatzes zu verlangen.

b)    Bei einer Stornierung bis einen Monat vor Veranstaltungstermin ist das uma berechtigt, 50% des Mindestumsatzes zu verlangen.

c)    Bei einer Stornierung bis eine Woche vor Veranstaltungstermin ist das uma berechtigt, 75% des Mindestumsatzes zu verlangen.

d)    Bei einer späteren Stornierung ist das uma berechtigt, 80% des Mindestumsatzes zu verlangen.

Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem uma vorbehalten; die Pauschale ist auf den Schaden anzurechnen.

(3)      Die Regelungen der § 5 Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn dem Veranstalter, was er nachzuweisen hat, die Durchführung der Veranstaltung zum vereinbarten Termin infolge höherer Gewalt unmöglich wird. Die gesetzlichen Rechte des Veranstalters in Fällen des Verzuges des uma mit der Leistungserbringung oder von uma zu vertretener Unmöglichkeit der Leistungserbringung bleiben unberührt.

§ 6     Änderung der Teilnehmerzahl

(1)      Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 15 % muss dem uma spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden. Sie bedarf der Zustimmung des uma.

(2)      Sofern die Miete und/oder der vereinbarte Mindestumsatz für weitere Leistungen und Lieferungen des uma an den Veranstalter an die Teilnehmerzahl geknüpft ist, erhöht sich im Falle einer Erhöhung der Teilnehmerzahl die Miete bzw. der vereinbarte Mindestumsatz entsprechend.

(3)      Bei der Abweichung der Teilnehmerzahl um mehr als 30% ist das uma berechtigt, die vereinbarten Preise neu zu kalkulieren und die Veranstaltungsfläche zu tauschen, sofern dies dem Veranstalter zumutbar ist.

§ 7     Technische Einrichtungen, öffentlich-rechtliche Erlaubnisse

(1)      Soweit das uma für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtungen und stellt das uma von allen Ansprüchen Dritter aus Überlassung dieser Einrichtungen frei.

(2)      Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes des uma bedarf der schriftlichen Zustimmung des uma. Störungen oder Beschädigungen, die durch die Verwendung dieser Geräte auftreten, gehen zulasten des Veranstalters, sofern das uma diese nicht zu vertreten hat.

(3)      Der Veranstalter hat alle für die Durchführung der Veranstaltung ggf. notwendigen behördlichen Erlaubnisse rechtzeitig und auf eigenen Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung dieser Erlaubnisse, der das uma betreffenden Genehmigungen sowie aller sonstigen öffentlich-rechtlichen und gesetzlichen Vorschriften im Zusammenhang mit der Veranstaltung. Der Veranstalter hat für das Freihalten der Fluchtwege zu sorgen.

(4)      Den Veranstalter trifft die Verantwortung für etwaige Werbung für die Veranstaltung. Er ist insbesondere dafür verantwortlich, dass jegliche unerwünschte Werbung, also Werbung, mit deren Zustellung sich der Empfänger nicht einverstanden erklärt hat, unterbleibt und Flyer und sonstiges Werbematerial, gleich welcher Form, die sich auf die Veranstaltungsfläche beziehen, ordnungsgemäß entsorgt werden. Sofern das uma wegen unerwünschter Werbung und/oder unzureichender Entsorgung des Werbematerials oder aus anderen vom Veranstalter im Zusammenhang mit der Werbung für die Veranstaltung gesetzten Gründen in Anspruch genommen wird, hat der Veranstalter das uma von sämtlichen Forderungen freizustellen. § 8 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 8     Werbung des Veranstalters und des uma

(1)        Zeitungsanzeigen, öffentliche Einladungen sowie Flyer und sonstiges Werbematerial, gleich welcher Form, die sich auf die Veranstaltungsfläche beziehen, bedürfen ebenso wie Verkaufsveranstaltungen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des uma.

(2)        Der Veranstalter erteilt seine Zustimmung zur Zusendung von Werbung des uma, gleich in welcher Form, für Angebote der Adlon Holding (Adlon Holding GmbH, Felix Gastronomiebetriebe GmbH, China Club Berlin GmbH & Co. KG); ein Anspruch auf derartige Informationen besteht nicht. Der Veranstalter darf derartige Werbung nur an Personen weiterleiten, diese ihr ausdrücklich ihr Einverständnis erklärt haben; die Freistellungsregelung des § 7 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.  

§ 9     Kündigungsrecht

(1)        Das uma hat das Recht, den Veranstaltungsvertrag zu kündigen, wenn durch die Veröffentlichung oder die Umstände der geplanten Veranstaltung wesentliche Interessen des Uma beeinträchtigt werden, oder das uma berechtigten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf des Hauses oder der Gäste zu gefährden droht. In diesem Fall stehen dem Veranstalter keine Schadensersatzansprüche gegenüber dem uma zu.

(2)        Die gesetzlichen Kündigungsrechte des uma bleiben unberührt.

§ 10   Haftung des uma

(1)      Das uma haftet für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Diese Haftung ist jedoch  – soweit nicht § 10 Abs. 2 oder § 9 Abs. 4 eingreifen – beschränkt auf Schäden, Folgeschäden oder Störungen, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des uma oder eines Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind.

(2)      Im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet das uma auch für leichte Fahrlässigkeit, soweit die Verletzungshandlung vom Inhaber des uma oder einem Erfüllungsgehilfen des Uma verursacht wurde. 

(3)      Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des uma auftreten, wird das uma bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Veranstalters hin bemüht sein, umgehend für Abhilfe zu sorgen. Der Veranstalter ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.

(4)      Im Falle der Verletzung von Vertragspflichten, die wesentlich sind, um das Vertragsziel zu erreichen (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB),  haftet das uma auch für leichte Fahrlässigkeit, soweit die Verletzungshandlung von den Organen des uma oder einem Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.  In diesen Fällen ist die Haftung auf vorhersehbare und unmittelbare Schäden und der Höhe nach zudem auf € 125.000 für Personenschäden und auf € 5.000 für Sach- und Vermögensschäden beschränkt.

(5)      Soweit dem Veranstalter entgeltlich oder unentgeltlich ein Stellplatz zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung abgestellter Kraftfahrzeuge und deren Inhalt haftet das uma nur nach Maßgabe von § 10 Abs. 1 und 2.

(6)      Der Veranstalter ist verpflichtet, die vorstehend unter § 10 Abs. 1 bis 5 aufgeführten Haftungsbegrenzungen mit Wirkung für das uma – in Form eines Vertrages zugunsten Dritter – auch mit den Teilnehmern der Veranstaltung zu vereinbaren.

§ 11   Verlust oder Beschädigung von Sachen

(1)      Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen des uma. Das uma übernimmt für den Verlust, den Untergang oder für die sonstige Beschädigung keine Haftung, es sei denn, dem uma fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Veranstalter ist verpflichtet, diese Haftungsbegrenzung mit Wirkung für das uma – in Form eines Vertrages zugunsten Dritter – auch mit den Teilnehmern der Veranstaltung zu vereinbaren. 

(2)      Um Beschädigungen vorzubeugen, ist das Anbringen von Dekorationsmaterial oder sonstiger Gegenstände nur mit schriftlicher Zustimmung des uma zulässig. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Das uma ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen vorher mit dem uma abzustimmen.

(3)      Vom Veranstalter mitgebrachte Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Kommt der Veranstalter dem nicht nach, darf das uma die Entfernung und Lagerung auf Kosten und Risiko des Veranstalters vornehmen. Fundsachen werden nur auf Anfragen, Risiko und Kosten des Veranstalters nachgesandt. Das uma bewahrt zurückgelassene Sachen auf das Risiko des Veranstalters zwölf Monate auf. Die dadurch entstehenden Kosten fallen dem Veranstalter zur Last. Eine Haftung des uma ist ausgeschlossen.

§ 12   Nutzung und Weitergabe personenbezogener Daten

(1)      Das uma erhebt, verarbeitet und nutzt im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen die folgenden personenbezogenen Daten des Veranstalters, soweit es sich bei diesem um eine natürliche Person handelt: Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Faxnummer („personenbezogene Daten“). Diese personenbezogenen Daten verwendet das uma, um mit dem Veranstalter geschlossene Verträge abzuwickeln und um ihn auf Angebote der Adlon Holding (Adlon Holding GmbH, Felix Gastronomiebetriebe GmbH, China Club Berlin GmbH & Co. KG) aufmerksam zu machen.

(2)      An Dritte außerhalb der Adlon Holding werden die personenbezogenen Daten weitergegeben, wenn dies zum Zwecke der Vertragsabwicklung oder zu Abrechnungszwecken erforderlich ist oder der Gast zuvor eingewilligt hat. Er kann eine erteilte Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft jederzeit widerrufen.

(3)      Der Veranstalter hat bezüglich der personenbezogenen Daten die durch das Bundesdatenschutzgesetz gewährleisteten Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Sperrung; diese Rechte sind auszuüben durch eine Nachricht auf dem Postweg oder durch elektronische Post an folgenden Ansprechpartner für sämtliche datenschutzbezogenen Fragen: Ute Schroeder, Adlon Holding GmbH, c/o Hotel Adlon, Unter den Linden 77, 10117 Berlin, Tel: 030/301117-100, Fax: 030/301117-170, E-Mail: u.schroeder@adlon-holding.de. Auf Anfrage informiert der Ansprechpartner den Veranstalter über die zu seiner Person beim uma gespeicherten Daten und den Inhalt seiner Einwilligung.

§ 13   Erfüllungs- und Zahlungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Folgen einer Teilunwirksamkeit

(1)      Erfüllungs- und Zahlungsort ist sowohl für das uma als auch den Veranstalter Berlin.

(2)      Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

(3) Bei geschäftlichen Veranstaltungen ist ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – nach Wahl von uma der Sitz von uma. Hat der Veranstalter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder ist sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand auch bei privaten Veranstaltungen nach Wahl des uma der Sitz des uma.